Abschreibungstabelle für Baden-Württemberg
Durch die Abnutzung des Sachvermögens bzw. die wirtschaftliche Wertminderung entsteht ein Ressourcenverbrauch. Dieser wird über die Abschreibungen erfasst.
In der Ergebnisrechnung wird somit der Aufwand periodengerecht dargestellt und die Vermögenslage kann zum Bilanzstichtag genau wiedergegeben werden.
Ausschlaggebend ist die Vorschrift des § 46 Abs. 1 GemHVO, wonach für die Abschreibung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgeblich ist. Zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes kann die Abschreibungstabelle herangezogen werden. Die vorliegende Tabelle wurde von der Arbeitsgruppe Bilanzierung/Inventarisierung erarbeitet. Die Tabelle ersetzt nicht die örtliche Einschätzung von betriebsgewöhnlichen Nutzungdauern einzelner Vermögensgegenstände bzw. die Berücksichtigung der Besonderheiten der Nutzung vor Ort.
Hier geht's zum Download der Abschreibungstabelle (PDF / 372 KB) (Stand Juli 2017)